Für Erbschaft und Schenkung ermittelt das Finanzamt einen typisierten Bedarfswert nach den §§ 176 ff. BewG. Dieses Verfahren kennt Ihr Objekt in Horst nicht — es rechnet mit Pauschalen. § 198 BewG erlaubt ausdrücklich, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Schleswig-Holstein laufen die Bodenrichtwerte über Gutachterausschüsse Schleswig-Holstein. Er beziffert nach § 196 BauGB den Boden, nicht das Gebäude.
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