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Hochwasser und Starkregen

§ 76 WHG (Überschwemmungsgebiete) · ZÜRS-Zonierung

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 76 WHG ist Bauen nur ausnahmsweise zulässig. Praktisch wichtiger ist die Versicherbarkeit: In den oberen Gefährdungsklassen wird Elementarschadenschutz teuer oder gar nicht angeboten, und das ist ein dauerhafter, bezifferbarer Nachteil.

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Weitere Merkmale

Baujahr und AlterswertminderungRestnutzungsdauerModernisierungsgradEnergetischer Zustand und EnergieausweisSanierungsstau und aufgeschobene InstandhaltungDenkmalschutzErbbaurechtNießbrauch und WohnrechtVermietet oder bezugsfreiTeilungserklärung und SondereigentumInstandhaltungsrücklage und BeschlusslageBaulastGrunddienstbarkeit und WegerechtLärmbelastungAltlasten und VerdachtsflächenBarrierefreiheit
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